Vereinssatzung des Siedlerverein Wollmesheimer Höhe e.V.
Stand: 30.03.20219

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Siedlerverein Wollmesheimer Höhe e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in 76829 Landau in der Pfalz.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege der Kultur, insbesondere des Chorgesangs, des Theaters und des Heimatgedankens, der Beratung in allen Siedlerfragen, sowie der Altenbetreuung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege des Liedgutes, des Chorgesanges, des Laienschauspiels, der Heimatpflege, der Volksbildung, der Beratung in allen Siedlerfragen, sowie der Betreuung von alten Menschen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Landau in der Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Siedlung "Wollmesheimer Höhe" zu verwenden hat.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft. Einsprüche gegen die Nichtaufnahme sind nicht in öffentlicher Versammlung, sondern innerhalb der Vorstandschaft nochmals vertraulich zu behandeln. Die erfolgte Abweisung eines Bewerbers um die Mitgliedschaft ist diesem ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
- Ehrenmitglied kann werden, wer sich hervorragend um den Verein verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§4 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Jahresbeitrag ist auf einmal zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Neumitgliedern ist der Jahresbeitrag nach Anforderung des Vorstands zu bezahlen.
§5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Nur Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder haben Stimme und Sitz bei den Versammlungen des Vereins. Außerdem haben
die Mitglieder das Recht, sofern dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt, eine außerordentliche Hauptversammlung zu beantragen.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zu Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. In diesem Fall darf ein Ausschluss erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem Ausgeschlossenen ist durch eingeschriebenen Brief der begründete Bescheid zuzustellen. Dagegen kann die schriftliche Berufung bei der Vorstandschaft eingelegt werden. Der Widerspruch ist innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet dann endgültig das Schiedsgericht (siehe § 7).
§7 Schlichtung von Streitigkeiten, Schiedsgericht, Hausrecht des Vorstandes
Bei der häufigen und nahen Berührung der Mitglieder werden innerhalb des Vereins gelegentlich Reibungen aus persönlicher oder sachlicher Ursache eintreten. Auseinandersetzungen oder Erörterungen darüber dürfen unter keinen Umständen während Versammlungen oder Veranstaltungen des Vereins stattfinden. Der Vorstand hat kraft seines Hausrechts die Befugnis, einem Mitglied das weitere Verweilen in einer öffentlichen Versammlung oder Veranstaltung des Vereins zu untersagen, dass sich der Friedensstörung, der Verdächtigung an- und abwesender Mitglieder und Verächtlichmachung der Vereinseinrichtungen schuldig macht. Pflicht des Vorstandes ist es, für ein kameradschaftliches Verhältnis der Mitglieder gegeneinander zu sorgen. Dem Ermessen des Vorstandes bleibt es überlassen, in welcher Weise außerhalb der Versammlungen oder Veranstaltungen eine Vermittlung oder ein Eingreifen erfolgen soll. In geeigneten Fällen kann dies durch ein zu bildendes Schiedsgericht geschehen. Das Amt des Obmannes des Schiedsgerichts fällt dem Vorsitzenden des Vereins zu. Ist dieser selbst als Betroffener oder
Beschuldigter beteiligt, dem 2. Vorsitzenden. Das Schiedsgericht besteht aus der gesamten Vorstandschaft. Das Verfahren soll mündlich erfolgen. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und bei den Akten zu verwahren.
Der Schiedsspruch wird abgegeben:
- Auf Abweisung der Beschwerde.
- Auf Anerkennung der Beschwerde.
In beiden Fällen hat das Schiedsgericht des Vereins zu bestimmen, ob einer der beiden Streitteile auf Zeit oder dauernd von der Mitgliederliste zu streichen ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist von dessen Obmann beiden Streitteilen mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
§8 Geschäftsführung, Vorstandschaft
Die Geschäfte des Vereins führt die Vorstandschaft. Diese besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem Wirtschaftsverwalter
- dem Hausverwalter
Die geschäftsführende Vorstandschaft kann mit bis zu zehn Beisitzern ergänzt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Gefasste Beschlüsse werden vom 1. Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, vom 2. Vorsitzenden unterschrieben.
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung ist auf der Webseite des Vereins als auch in der Zeitung „Wochenblatt“ mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
§10 Vorstandswahl, Jahreshauptversammlung
- Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in der im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres abzuhaltenden Jahreshauptversammlung. Die Vorstandschaft wird für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt grundsätzlich geheim durch einfache Stimmenmehrheit. Die Wahl kann auch durch Akklamation erfolgen, wenn dagegen kein Einspruch erhoben wird. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- In jeder Jahreshauptversammlung hat die Vorstandschaft Geschäfts- und Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Bei der Jahreshauptversammlung ist ein Kassenrevisor für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, welcher zusammen mit dem im letzten Jahr gewählten Revisor folgende Pflichten hat:
- Unverhoffte Kassenrevision
- Durchführung einer ordentlichen Kassenrevision im Einvernehmen mit
dem Kassierer vor der Jahreshauptversammlung. Über die Revision ist der
Jahreshauptversammlung ein Bericht zu erstatten.
§11 Wohlfahrtseinrichtungen
Wurde ersatzlos gestrichen.
§12 Änderung der Satzung
Über Satzungsänderungen, die nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden können, entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 14 Tage vorher beantragt und bekannt gemacht werden.
§13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Landau in der Pfalz (siehe § 2 Abs. 5).
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.